Pflegebedürftige die Pflegegeld beziehen, müssen nach §37 Abs.3 SGB XI in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Die Beratung wird in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst durchgeführt.
In der Beratung wird die Qualität der häuslichen Pflege durch Angehörige sichergestellt zudem werden Hilfestellungen im Falle einer möglichen Überforderung der Pflegenden aufgezeigt.
Die Beratung ist für sie kostenlos, die Vergütung dieser Beratung wird von den zuständigen Pflegekassen übernommen.
Die Häufigkeit der Beratungseinsätze in den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier:
Pflegegrad 1: freiwillig
Pflegegrad 2: 1x pro Halbjahr
Pflegegrad 3: 1x pro Halbjahr
Pflegegrad 4: 1x pro Vierteljahr
Pflegegrad 5: 1x pro Vierteljahr
Die Pflegekassen möchten sichergehen, dass der Pflegebedürftige optimal zu Hause versorgt wird, die Qualität gesichert ist und eventuelle Pflegefehler erkannt und behoben werden.
Die beratende Pflegefachkraft muss der Pflegekasse einen Nachweis bringen, über die Qualität und Sicherstellung der Pflege, sowie die Inhalte der Beratung.
Wird der Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 nicht abgerufen, kann die jeweilige Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.
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